Versetzungsordnung
Ein/e Schüler/in ist versetzt, wenn höchstens 1 „ungenügend“ (6) oder 2 „mangelhaft“ (5)
Ausgleich von weiteren „ungenügend“ oder „mangelhaft“:
„ungenügend“ (6): durch 1 „sehr gut“ (1) oder 2 „gut“ (2)
„mangelhaft“ (5): durch 1 „gut“ (2)
Prüfungsfall: 3 oder mehr „mangelhaft“ (5)
- Ausgleich möglich? „mangelhaft“ (5) entfällt
- „mangelhaft“ (5) in MSG? Nur beste Note aus Sport / Musik / BK zählt!
- „mangelhaft“ (5) in Englisch? Bleibt unberücksichtigt, wenn Note zur Nichtversetzung führt (Abwahl erst ab Ende Halbjahr Kl. 9 möglich!)
5 Möglichkeiten des Aufstiegs in die nächsthöhere Klasse:
- „versetzt“
- „versetzt ohne Berücksichtigung der Leistungen im Fach Englisch“
- „versetzt nach § 4 Abs. 3 WRSVO“:
- Leistungen reichen nur vorübergehend für eine Versetzung nicht aus;
- ist den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen
- notwendig: Zweidrittelmehrheit der Klassenkonferenz
- „Versetzung ausgesetzt gemäß § 5 der WRSVO“:
- Aussetzung der Versetzung bis längstens zum Ende des nächsten Schulhalbjahres;
- Voraussetzung: hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen (Schulwechsel, Krankheit (8 Wochen), durch sonstige Gründe im Leistungsvermögen beeinflusst)
- keine Noten im Zeugnis
- endgültige Versetzungsentscheidung spätestens zum Halbjahr
- „nichtversetzt“
- „Aufnahme auf Probe in die Klasse ___ gemäß § 4, Absatz 6 der WRSVO“
- alle Noten ins Zeugnis eintragen
- evtl. Revidierung der Entscheidung „nichtversetzt“ nach Prüfung in allen mit geringer als der Note „ausreichend“ bewerteten Fächern nach einem Zeitraum von etwa 4 Wochen
- Voraussetzung: Die Klassenkonferenz kommt zu der Auffassung, dass der/die Schüler/in die Mängel in den unter „ausreichend“ bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben wird.