Fernbleiben vom Unterricht

Regelungen für das Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht:

 

Bei Krankheit:

Der/Die Schüler/in ist spätestens am zweiten Krankheitstag/Fehltag fernmündlich zu entschuldigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist durch den/die Schüler/in mitzubringen.
Sollte eine solche Verhinderung durch Krankheit häufiger auftreten, wird der/die Klassenlehrer/in mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufnehmen, um mit ihnen Möglichkeiten zu besprechen, wie der Schüler das durch die häufigen Fehlzeiten Versäumte aufholen kann. Die Schulbesuchsverordnung sieht hier auch die Möglichkeit vor, ein (amts-)ärztliches Attest anzufordern.

 

Bei im Vorhinein bekannten Gründen:

Ist der Grund, warum der/die Schüler/in nicht am Unterricht teilnehmen kann, im Vorhinein bekannt (z.B. Familienfeiern, islamischer Feiertag, etc.), so ist rechtzeitig (nicht erst am Tag der Beurlaubung selbst!) schriftlich ein Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht zu stellen. Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen werden vom/von der Klassenlehrer/in, darüber hinaus gehende Beurlaubungen vom Schulleiter bearbeitet. Für Ferienverlängerungen ist grundsätzlich das Staatl. Schulamt zuständig.
 

Bei einer Verletzung der Schulbesuchspflicht bittet der Schulleiter die kommunale Ordnungsbehörde um die Verfolgung und Ahndung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (Bußgeldbescheid bis zu 250 €).
 

Fehlende Schülerinnen und Schüler werden von Lehrkräften/Sekretärin auf einem Zettel notiert, der an der Lehrerzimmer-Korkwand zur entsprechenden Klasse gehängt wird, um weitere Lehrkräfte über die Abwesenheit zu informieren.


Alle Lehrkräfte haben zu Beginn des Unterrichtes die Vollständigkeit ihrer Gruppe zu überprüfen. Fehlende Schüler/innen werden ins Klassenbuch eingetragen.
 

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