Corona-Tests als Zugangsvoraussetzung zum Unterricht in der Schule

Ein negativer Corona-Test ist Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht in der Schule.

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein solches negatives Testergebnis zu erhalten:
Durch die Teilnahme am Selbsttest in der Schule
Durch die Vorlage einer Bescheinigung eines anderen Anbieters (Arzt, Testzentrum, Apotheke) über ein negatives Testergebnis eines Schnelltests (max. 48 Stunden alt zum Zeitpunkt des Tests in der Schule)

Testungen im häuslichen Bereich reichen in weiterführenden Schulen Baden-Württembergs nicht aus.

Eltern, die die beiden oben genannten Varianten ausschließen und deshalb z.B. keine Einwilligung zur Durchführung eines schulischen Selbsttests erteilen, dürfen ihr Kind nicht zum Unterricht in die Schule schicken. Die Schülerinnen und Schüler, die nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen können, weil kein negatives Testergebnis vorliegt, werden versorgt wie Kinder, die aufgrund von Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen können. Das heißt, sie informieren sich mithilfe von Mitschülerinnen und Mitschülern oder über die Nachfrage bei Lehrkräften mittels der Threema-App über die Inhalte des Unterrichts in der Schule. Die Lehrkräfte unterstützen dies, so gut es geht. Allerdings muss allen Beteiligten klar sein, dass die Lehrkräfte bereits zwei Gruppen parallel betreuen, nämlich die Schülerinnen und Schüler im schulischen Unterricht und die zweite Hälfte der Klasse, die zu Hause lernt. Außerdem erhalten diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich die gleichen Lernpakete wie die Schülerinnen und Schüler, die für eine Woche zu Hause lernen. Diese Lernpakete können jeweils ab Montag im Sekretariat der Schule abgeholt und jeweils am darauffolgenden Montag wieder abgeben werden. Diese Lernpaketregelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Klasse 6, die durchgängig in der Schule unterrichtet wird. Hier sind individuelle Absprachen mit den Lehrkräften über die Weitergabe von Materialien nötig.

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