Notbetreuung

Die Möglichkeit der Notbetreuung von Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 – 7 wird weiter aufrechterhalten bzw. ausgeweitet. Neu ist, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten. Diese Unabkömmlichkeit muss durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bestätigt werden. Darüber hinaus muss erklärt werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Stadt Walldürn (06282/67-0)

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